2.11.2023
Schmerzensgeld bei Falschbehandlung
Im Zusammenhang mit einer misslungenen oder falschen ärztlichen Behandlung hat der geschädigte Patient gegenüber
dem ihn behandelnden Arzt oder auch gegenüber dem
Krankenhaus
nach einer stationären Behandlung verschiedene Rechte, die verfolgt werden müssen.
Es ist allgemein bekannt, dass der Eintritt eines Behandlungserfolgs besonders bei Schönheitsoperationen
nicht garantiert werden kann, daran ändert auch eine fehlerhafte Behandlung nichts, es sei denn, dass
der Patient vor Beginn der Behandlung über die
Behandlungsrisiken
umfassend aufgeklärt wurde. Jeder betroffene Patient hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine
medizinische Aufklärung über die eventuellen Risiken der Operation und auf eine Beratung über die Erfolgsaussichten,
er möchte gerade eine Falschbehandlung mit anschließenden gesundheitlichen Nachteilen vermeiden.
Sowohl die Diagnose als auch die anschließende Therapie
sind wie jede Behandlungsmaßnahme mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Kommt es bei der Behandlung zu einem
Behandlungsfehler auf Grund von Pfusch, dann ist die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Patienten zu
beachten. Anderenfalls können die Schmerzensgeldansprüche des Patienten vor Gericht durchgesetzt werden, und der
Arzt muss umfangreichen Schadensersatz leisten. Durch die Einführung des Patientenrechtegesetzes sind die
Rechte der Patienten
ganz erheblich gestärkt worden, die Qualität der medizinischen Versorgung ist insgesamt gestiegen. Auch die Folgen
eines Behandlungsfehlers sind nun wesentlich besser geregelt: Das
Schmerzensgeld für geschädigte Patienten
ist deutlich erhöht worden, wenn es auch in den meisten Fällen erst durch einen Patientenanwalt durchgesetzt
werden kann.
Schaden:
Wenn trotz des insgesamt hohen Niveaus der ärztlichen Behandlung doch ein Kunstfehler
unterläuft, und es daraufhin zu einem Schaden des Patienten kommt, sei es ein körperlicher oder finanzieller
Nachteil, dann muss fast immer Schmerzensgeld für die fehlerhafte Behandlung gezahlt werden. Auch bei unzureichender
Aufklärung über die Risiken einer medizinisch nicht notwendigen Heilbehandlung stehen dem betroffenen Patienten
sowohl ein angemessenes Schmerzensgeld als auch weitere Schadensersatzansprüche zu.
Bei gesundheitlichen Schäden, die durch eine falsche Behandlungsmethode oder die Verschreibung eines ungeeigneten
Arzneimittels oder auch durch ein anderes medizinisches Gerät verursacht werden, müssen die Ansprüche auf
Schadensersatz auch gegen die Ärzte im Krankenhaus gerichtet werden.
Die deutschen Haftpflichtversicherungen der Ärzte sind ausgesprochen
zahlungsunwillig
wenn es um die Berechnung von Schmerzensgeld für die betroffenen Patienten geht, deshalb ist es leider oft
erforderlich, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durchzusetzen. Auch hierfür muss ein
geeigneter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
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