20. Dezember 2023
Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Gläubigers
In der Übersicht werden die Grundlagen von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers dargestellt. Solche Ansprüche
gegen den Schuldner können sich theoretisch ergeben aus Unmöglichkeit, aus Verzug oder aus positiver
Vertragsverletzung. Konkret lassen sich solche Ansprüche aus Unmöglichkeit nur schwer vorstellen. Dies würde
voraussetzen, dass die Durchführung des Inkassos aus Gründen unmöglich geworden ist, welche der Schuldner zu
vertreten hat, ohne dass Verzug vorliegt.
a) Denkbar wären Ansprüche aus Verzug, dann nämlich, wenn das Inkassounternehmen den Inkassovertrag
verzögerlich erfüllt. In einem solchen Fall kämen Schadensersatzansprüche gemäß § 286 BGB in Betracht. Verzug des
Schuldners würde hier eine Mahnung voraussetzen, weil die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt ist. Aber dies
allein würde nicht genügen:
Die Mahnung muss nach Fälligkeit
erfolgt sein.
Die Besonderheit beim Kaufvertrag liegt darin,
dass nur ein sachgerechtes Tätigwerden des Anwalts, nicht aber ein Erfolg geschuldet ist. Es handelt sich um einen
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Den Auftragnehmer trifft die Pflicht, die Einziehung der
Forderung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter Wahrnehmung der Interessen des Gläubigers durchzuführen.
Hier läßt sich schwer konkret sagen, wann welche Leistung des Schuldners fällig wird. Geschuldet ist eine
Tätigkeit, welche der Schuldner zwar sachgerecht, aber nach seinem verständigen Ermessen auszuüben hat.
Hierfür gibt es verschiedene Wege. Anders könnte es sein, wenn die vertragliche Vereinbarung konkrete Zeitpunkte
für die Zahlungen nennt. Häufig wird bei
verzögerter Zahlung
seitens des Schuldners aber weniger Verzug als vielmehr Schlechterfüllung des Vertrags vorliegen.
Lösungswege
b) Denkbar wäre ein Verzug mit der geschuldeten Abrechnung. Hier hätte der Verkäufer zunächst den
Erfüllungsanspruch, also den Anspruch auf Erteilung der Abrechnung. Als Folge der verzögerten Zahlung ergäbe sich
aber auch eine verzögerte Auszahlung, sofern mit der Abrechnung auszuzahlen ist. Voraussetzung für einen Anspruch
auf
Schadensersatz wegen Verzugs
oder verspäteter Auszahlung aufgrund verspäteter Abrechnung wäre aber, dass der Schuldner in Deutschland in Verzug
gesetzt worden war. Dies setzt neben der Fälligkeit der Abrechnung auch eine Mahnung voraus.
c) In der Regel wird bei Schlechterfüllung des Vertrages durch verzögerte Zahlung eher ein Anspruch aus
positiver Vertragsverletzung denkbar sein, was allerdings im Einzelfall in Abgrenzung zum Verzug genau zu prüfen
ist. Positive Vertragsverletzung setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Auch hier ist zu berücksichtigen,
dass verschiedene Inkassounternehmen andere Methoden der Forderungseinziehung als deutsche Rechtsanwälte anwenden.
Grundsätzlich bestehen wohl keine Bedenken, eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis zu bejahen, wenn ein
Gläubiger nach einer einzigen Mahnung sehr bald ein gerichtliches Verfahren einleiten läßt. Hier wird im
Außenverhältnis ein Anspruch auf
Ersatz von Zinsen und Verzugskosten
stets bestehen. Dem entspricht es, wenn dann für das Innenverhältnis die Verletzung von Sorgfaltspflichten bejaht
wird. Ganz unabhängig von der Sachlage kann dies aber nicht pauschal gesagt werden. Im Einzelfall kann es
erforderlich sein, eine Zahlung vom Schuldner nur im Wege der Zwangsvollstreckung zu erhalten, so dass also eine
Titulierung erforderlich ist.
Dann liegt die Tätigkeit des Rechtsanwalts im nachgerichtlichen Bereich und hierfür könnten Zahlungsansprüche
(im Außenverhältnis) bestehen. Ob eine die Vertragspflichten verletzende verzögerte Zahlung durch den Schuldner an
das Inkassounternehmen vorliegt, läßt sich nur für den Einzelfall beantworten.