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1.11.2023

Der Pflichtteil des Erbens

In Zusammenhang mit dem Anspruch auf den Pflichtteil und einer vollständigen Enterbung kommt die Regelung des Testaments an Grenzen, die von den Erblassern häufig als störend empfunden wird. Gerade wenn Kinder den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochen haben oder wenn Ehegatten aus verschiedenen Gründen auch nicht den Pflichtteilsanspruch erhalten sollen, stellt sich die Frage, welche Alternativen zur vollständigen Enterbung im deutschen Erbrecht vorgesehen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Entzug des Pflichtteils nach den Vorschriften des BGB erfolgen, der einer Enterbung des Pflichtteilsberechtigten gleichkommt.
Damit diese Entziehung rechtswirksam erfolgen kann, müssen mehrere Gründe vorliegen und einzeln im handgeschriebenen Testament aufgezählt werden. Kinder und Enkel, die mit dem dem Erblasser einen Erbvertrag geschlossen haben, oder die nahestehende Personen mit der häuslichen Pflege beauftragt haben, können mit einem sogenannten Vermächtnis bedacht werden. Ein solches Vermächtnis ist fast immer besser als der Pflichtteilsentzug, auch in dem Fall, dass ein Erbe seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Erblasser nicht regelmäßig nachgekommen ist.
Abgesehen davon ist im deutschen Erbrecht eine Entziehung des Pflichtteils dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer verzögerten Auszahlung des Erbes schuldig gemacht hat. Wenn einer dieser Gründe vorliegt, ermöglicht das Gesetz eine Enterbung, weil es nicht hinnehmbar ist, die verstorbene Person bei der Aufteilung des Nachlasses zu berücksichtigen. Die Voraussetzung für eine Erbausschlagung ist in jedem Fall eine anwaltliche Beratung, und zwar nicht nur für die Kinder, sondern auch für die anderen Abkömmlinge des Erblassers, sowie natürlich für dessen Eltern und Ehegatten.

Erbausgleich

Die gesetzlich festgelegten Möglichkeiten für einen vorzeitigen Erbausgleich treffen in nur relativ seltenen Fällen zu, weshalb bei vielen vermögenden Erblassern der Wunsch besteht, das Testament direkt von einem Anwalt für Erbschaftsrecht aufsetzen zu lassen. Nur auf diese Weise ist es möglich, eine erbberechtigte Person von ihrem Erbe auszuschließen, ohne zugleich den Weg für juristische Auseinandersetzungen um das Erbe zu eröffnen.
Es liegt deshalb nahe, nach anderen Wegen zu suchen, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Der Gedanke, den Erben offiziell mit einem geringen Betrag zu bedenken, ihm tatsächlich aber eine wesentlich höhere Summe zu vermachen, führt hier nicht zum Ziel. Denn in diesem Fall kann das Finanzamt den Pflichtteilsanspruch pfänden und auf diese Weise Nachzahlungsansprüche geltend machen, gegen die wiederum nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts vorgegangen werden kann.
Schenkung
Eine Schenkung unter Lebenden erscheint daher vielen zukünftigen Erblassern als gute Lösung. Wenn sie ihr Vermögen zu ihren Lebzeiten weitergeben, mindern sie das Erbe, so dass nach dem Ableben praktisch nichts übrig bleibt, und das Finanzamt also leer ausgeht. Diese Vorgehensweise ist aber nur eingeschränkt möglich, weil Schenkungen, die weniger als elf Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden, anfechtbar sind, und nachher bei der Aufteilung des Erbes nicht angerechnet werden können.
In Anbetracht der derzeitigen Rechtslage kann eine Erbengemeinschaft also nur insgesamt enterbt werden, auch wenn keiner der anderen Gründe zutrifft, und eine Erbeinsetzung wirkungslos bleibt, sofern es sich nicht um einen Pflichtteilsanspruch handelt. Unter bestimmten Umständen kann der Erblasser versuchen, noch zu Lebzeiten eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden, indem er einen Erbvertrag mit seinen Abkömmlingen aufsetzt.
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