2.11.2023
Der Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
Handelt der Sachverständige aufgrund einer Vollmacht, so wird die Forderung im Namen des Auftraggebers und für
seine Rechnung eingezogen, mithin eine Klage auch im Namen des Auftraggebers erhoben. Hier wird der Anwalt also
direkt für den Fahrzeughalter tätig. Er erhält in der Regel den Auftrag hierzu jedoch von der Reparaturwerkstatt,
wenn dieses aufgrund des dem Reparaturauftrag zugrunde liegenden Vertrages zu einer solchen Vermittlung des
Auftrags berechtigt ist.
Diese Vermittlung des Anwalts ist nicht gerichtliche Rechtsbesorgung, der Fahrzeughalter ist im Rechtsstreit nicht
Vertreter der Versicherung — rechtliche Fragen wie bei der Vollkasko, der Wertminderung und der
Einziehungsermächtigung stellen sich hier nach einem
Verkehrsunfall
also nicht.
Die Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob auch beschädigte Kleidungsstücke der Mitfahrer im Fahrzeug des
Unfallverursachers von der eigenen Kaskoversicherung, oder aber von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
ersetzt werden müssen, konzentrieren sich deshalb darauf, dass sich die Vollmacht gewöhnlich auch auf die
gerichtliche Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche materieller und immaterieller Art erstreckt, mit
der Folge, dass der Fahrzeughalter zwar nicht unmittelbar am Prozess beteiligt ist, sich also die Fragen von
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Reinigung der durch den Unfall beschädigten oder verschmutzten Textilien,
Mietwagenkosten und Wertverlust nicht stellen, der Anwalt aber letztlich mittelbar als Informations- und
Weisungsgeber gegenüber der Werkstatt auf die Abwicklung des Verkehrsunfalls Einfluss nimmt.
Außer Frage steht, dass eine Vollmacht, die darauf gerichtet ist, dass der Unfallverursacher in Person die
gerichtliche Geltendmachung betreibt, nicht wegen Verstoßes gegen ein
Abtretungsverbot
nichtig ist.
Ist sie aber nur auf die „mittelbare" Verursachung des Unfalls, d. h. auf die Vermittlung eines
Abschleppunternehmens, einer Werkstatt und eines Sachverständigen gerichtet, so ist sie stets wirksam.
Sieht man den an dem Schutz des Straßenverkehrsgesetzes und an den versicherungsrechtlichen Grenzen gemessenen
Zweck der Beschränkung der Reparaturaufwendungen nur darin, dass dem Unfallverursacher der unmittelbare,
persönliche Kontakt mit dem Geschädigten verboten ist, so wird dieser Schutzzweck auch dann nicht tangiert, wenn
der zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche bevollmächtigte Anwalt diesem Auftrag dadurch Folge leistet, dass
er im Auftrag, d.h. mit Wissen und Wollen des Fahrzeughalters, die zur Durchsetzung der Forderung benötigten
Informationen an die Versicherung weitergibt, und zwar als Vertreter auch des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des
Unfalls.
Die Erfahrung eines sachkundigen Sachverständigen befähigt diesen gerade in besonderem Maße, den Rechtsanwalt in
der Regel besser über den Sachverhalt zu informieren, als dies der
Unfallgeschädigte
selbst könnte. Zudem muss
auch berücksichtigt werden, dass der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls auf fehlende Daten hinweisen und sie
erfragen kann; dazu gehören naturgemäß auch die Reinigungskosten.
Die ablehnenden Stimmen stützen ihre Ansicht zum Schutz der Funktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers
auf die zutreffende Rechtsprechung zur Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes durch direkte Bevollmächtigung der
Werkstatt als Erfüllungsgehilfen und den Satz „wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss dazu stets in
eigener Person befugt sein". Dabei wird aber der grundlegende Unterschied verkannt, dass der
Haftpflichtversicherer aufgrund des Versicherungsvertrages im außergerichtlichen Bereich zulässigerweise Betreiber
und — im Rahmen der ihm eingeräumten Rechtsmacht - auch Inhaber der Forderung nach Forderungsübergang auf ihn
wird.